ALLGEMEINE GESCHÄFTBEDINGUNGEN
INSHOTBOX – eine Marke der inShot GmbH (B2B)
inShot GmbH
Kubastastraße 8, 3300 Amstetten, Österreich
FN 422000p, Landesgericht St. Pölten
UID: ATU69033556
E-Mail: | Telefon: +43 7472 25533
Stand: August 2026
Diese Bedingungen gelten für den Verkauf, die Vermietung und den Mietkauf von INSHOTBOX-Fotoboxen, Zubehör und Verbrauchsmaterial durch die inShot GmbH an Unternehmer. Für Verbrauchergeschäfte finden die AGB unter inshot.at/agb/ Anwendung.
1. Geltungsbereich, Unternehmergeschäft, Begriffe und Rangfolge
1.1. Die inShot GmbH (nachfolgend „inShot“) verkauft, vermietet und liefert INSHOTBOX-Geräte, Zubehör, Ersatzteile und Verbrauchsmaterial (nachfolgend gemeinsam „Geräte“) ausschließlich auf Grundlage dieser Bedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Bestellungen und Geschäfte, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
1.2. Die Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinn des § 1 UGB bzw. KSchG. Mit der Bestellung bestätigt der Käufer bzw. Mieter (nachfolgend einheitlich „Kunde“), dass er den Vertrag als Unternehmer für Zwecke seines Unternehmens abschließt. Verträge mit Verbrauchern kommen nur nach gesonderter, ausdrücklicher Vereinbarung zustande; in diesem Fall gelten die zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen und die B2C-AGB der inShot GmbH sinngemäß vor.
1.3. Abweichende Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn inShot ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die Annahme einer Bestellung, Lieferung oder Zahlung gilt nicht als Zustimmung.
1.4. „Textform“ oder „schriftlich“ umfasst, soweit keine eigenhändige Unterschrift verlangt wird, E-Mail sowie von inShot eingesetzte Bestell-, Freigabe- und Signaturtools. Mündliche oder Messenger-Absprachen werden für inShot erst mit Bestätigung in Textform verbindlich.
1.5. Rangfolge: (1) individuell ausgehandelte Vereinbarungen, (2) das angenommene Angebot bzw. die Auftragsbestätigung, (3) diese Bedingungen, (4) ergänzend die Allgemeinen B2B-AGB der inShot GmbH, soweit sie diesen Bedingungen nicht widersprechen.
1.6. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleiben die übrigen unberührt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
2. Angebote, Vertragsabschluss und kundenspezifische Anfertigungen
2.1. Angebote, Preislisten, Prospekte und Website-Angaben sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde ein Angebot von inShot in Textform annimmt, die Anzahlung nach Punkt 3.2 leistet oder beide Parteien den Vertrag unterfertigen. Einer gesonderten Auftragsbestätigung durch inShot bedarf es nicht; auf Verlangen des Kunden stellt inShot eine Auftragsbestätigung in Textform aus.
2.2. Maßgeblich für Ausstattung, Konfiguration und Lieferumfang ist das angenommene Angebot samt vereinbarter Konfiguration, hilfsweise eine auf Verlangen ausgestellte Auftragsbestätigung. Technische Änderungen, die dem Stand der Technik dienen und die Funktion nicht wesentlich beeinträchtigen (z. B. Bauteilwechsel bei gleichwertiger Qualität), bleiben vorbehalten. Abbildungen, Muster und frühere Lieferungen sind unverbindlich.
2.3. Kundenspezifische Anfertigungen – insbesondere Sonderfarben, Branding, Folierungen, Gravuren, Sonderausstattung, individuelle Softwarekonfigurationen und Drucksorten – werden nach Freigabe der Spezifikation bzw. der Druck- und Gestaltungsdaten gefertigt. Freigaben sind verbindlich; nach Freigabe gewünschte Änderungen sind kostenpflichtige Zusatzleistungen.
2.4. inShot darf zur Erfüllung fachlich geeignete Dritte (Zulieferer, Werkstätten, Folierer, Druckereien, Transporteure) einsetzen.
3. Preise, Zahlung und Sicherheiten
3.1. Es gelten die im angenommenen Angebot ausgewiesenen Preise, netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, Verpackung, Transport, Versicherung und Zubehör, soweit nicht ausdrücklich als enthalten ausgewiesen.
3.2. Sofern nicht anders vereinbart, sind bei Bestellung 50 % des Netto-Auftragswerts zuzüglich Umsatzsteuer als Anzahlung fällig. Die Fertigung beginnt grundsätzlich erst nach vollständigem Eingang der Anzahlung auf dem von inShot bekannt gegebenen Konto; vor diesem Zeitpunkt besteht kein Anspruch auf Fertigungsbeginn, Materialbeschaffung oder einen Liefertermin. Die Anzahlung ist mit Eingang verdient, wird bei Durchführung des Auftrags zur Gänze auf den Kaufpreis angerechnet und ist bei Abbestellung nach Maßgabe des Punkt 6 nicht rückzahlbar; sie ist kein Angeld im Sinn des § 908 ABGB und kein Reugeld. Der Restbetrag von 50 % ist, sofern nicht anders vereinbart, spätestens bei Lieferung bzw. Übergabe fällig.
3.3. Mietentgelte sind, sofern nicht anders vereinbart, vor Übergabe des Mietgeräts zur Gänze fällig; bei längerfristiger Miete monatlich im Voraus. Mietkaufraten sind zu den vereinbarten Terminen fällig.
3.4. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 456 UGB sowie die Betreibungskostenpauschale nach § 458 UGB; darüber hinausgehende notwendige und angemessene Betreibungs- und Rechtsverfolgungskosten sind zu ersetzen. inShot darf bei Verzug weitere Lieferungen, Leistungen und Softwarefreischaltungen bis zur vollständigen Zahlung aussetzen.
3.5. Der Kunde darf nur mit rechtskräftig festgestellten oder von inShot ausdrücklich anerkannten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen; ausgenommen ist die Zurückbehaltung eines dem gerügten Mangel angemessenen Teils des Entgelts bei fristgerecht und substantiiert gerügten Mängeln.
3.6. Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden rechtfertigen, darf inShot Lieferungen von Vorauszahlung oder Sicherheit abhängig machen und noch nicht fällige Forderungen aus bereits erbrachten Leistungen fällig stellen, soweit gesetzlich zulässig.
4. Lieferung, Gefahrübergang, Übergabe und Annahmeverzug
4.1. Liefertermine sind unverbindliche Plantermine, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Lieferfristen beginnen nicht vor vollständigem Eingang der Anzahlung, der Freigabe aller kundenspezifischen Spezifikationen und der Beistellung aller erforderlichen Daten des Kunden.
4.2. Die Lieferung erfolgt nach Wahl des Kunden durch Versand (Paket oder Spedition) oder durch persönliche Übergabe. Beim Versand geht die Gefahr mit Übergabe an den Transporteur auf den Kunden über; Transportversicherung erfolgt nur auf Wunsch und Kosten des Kunden. Bei persönlicher Übergabe geht die Gefahr mit Übergabe an den Kunden oder eine von ihm beauftragte Person über.
4.3. Bei persönlicher Übergabe wird ein Übergabeprotokoll erstellt; erkennbare Transport- oder Übergabeschäden sind darin festzuhalten. Eine vereinbarte Einschulung umfasst die Grundfunktionen von Gerät und Software im vereinbarten Umfang; weitergehende Schulungen sind gesondert zu beauftragen.
4.4. Transportschäden bei Versand sind gegenüber dem Transporteur bei Zustellung zu vermerken und inShot unverzüglich, spätestens binnen zwei Werktagen, samt Fotodokumentation zu melden, damit inShot Ansprüche gegen Transporteur und Versicherung wahren kann. Die Rügeobliegenheit nach Punkt 8.2 bleibt unberührt.
4.5. Nimmt der Kunde die Geräte zum vereinbarten Termin nicht an, darf inShot angemessene Lager- und Versicherungskosten verrechnen; die Restzahlung wird mit Meldung der Versandbereitschaft fällig. Die Gefahr geht mit Eintritt des Annahmeverzugs auf den Kunden über.
4.6. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind, und können gesondert verrechnet werden.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Alle gelieferten Geräte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag samt Nebenkosten im Eigentum von inShot (Eigentumsvorbehalt).
5.2. Der Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern. Für diesen Fall tritt er bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zur Höhe der offenen Forderungen von inShot sicherungshalber an inShot ab; inShot nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungspflichten nachkommt. Auf Verlangen hat er die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben.
5.3. Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware sind unzulässig. Zugriffe Dritter (insbesondere Pfändungen) sind inShot unverzüglich anzuzeigen; der Kunde trägt die Kosten der Rechtsverteidigung, soweit der Dritte sie nicht ersetzt.
5.4. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder der Zurücknahme der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, sofern dieser nicht ausdrücklich erklärt wird.
6. Abbestellung von Bestellungen
6.1. Ein bestätigter Kaufauftrag ist verbindlich; ein allgemeines Storno- oder Rückgaberecht besteht im Unternehmergeschäft nicht. Erklärt der Kunde, eine Bestellung ganz oder teilweise nicht mehr abzunehmen, oder verhindert er die Durchführung durch Umstände aus seiner Sphäre, gilt Folgendes.
6.2. Bei kundenspezifischen Anfertigungen (Punkt 2.3) bleibt ab Fertigungs- bzw. Beschaffungsbeginn das gesamte auf den kundenspezifischen Teil entfallende Entgelt geschuldet, zuzüglich bereits beschaffter, nicht anderweitig verwendbarer Materialien und nicht mehr kostenfrei stornierbarer Fremdkosten.
6.3. Im Übrigen bleiben bei einer Abbestellung vor Lieferung 50 % des Netto-Auftragswerts als pauschalierter Deckungsbeitrag geschuldet; bereits gefertigte, in Fertigung befindliche oder gelieferte Geräte und Teile sind voll zu bezahlen.
6.4. Die Beträge nach den Punkten 6.2 und 6.3 sind eine einvernehmliche Pauschalierung des Entgeltanspruchs unter pauschaler Berücksichtigung ersparter Aufwendungen, keine Vertragsstrafe und kein Reugeld. Der Nachweis eines höheren tatsächlichen Anspruchs durch inShot bleibt vorbehalten. Geleistete Zahlungen, insbesondere die Anzahlung nach Punkt 3.2, werden auf diese Ansprüche angerechnet; ein Rückzahlungsanspruch besteht nur, soweit die geleisteten Zahlungen die Ansprüche nach diesem Punkt übersteigen.
7. Software, Lizenzen und Dienste Dritter
7.1. Die auf den Geräten eingesetzte Fotobox-Software sowie allfällige Cloud-, Galerie-, Druck- und Fernwartungsdienste stammen von Drittanbietern und werden lizenziert, nicht verkauft. Es gelten zusätzlich die Lizenz- und Nutzungsbedingungen der jeweiligen Anbieter; der Kunde hat diese einzuhalten.
7.2. Sofern nicht anders vereinbart, sind im Kaufpreis nur die im Angebot ausdrücklich angeführten Lizenzen im dort genannten Umfang und Zeitraum enthalten. Laufende oder wiederkehrende Lizenz-, Abo-, Cloud- und Dienstgebühren nach Ablauf des inkludierten Zeitraums trägt der Kunde direkt gegenüber dem Anbieter oder nach Vereinbarung über inShot.
7.3. Updates, Upgrades, Funktionsänderungen, Preisänderungen, Einschränkungen oder die Einstellung von Drittsoftware und Drittdiensten liegen außerhalb des Einflussbereichs von inShot und stellen keinen Mangel der von inShot gelieferten Geräte dar, soweit inShot sie nicht zu vertreten hat. inShot bemüht sich in solchen Fällen um zumutbare Alternativlösungen; ein Anspruch darauf besteht nur nach gesonderter Vereinbarung.
7.4. Die Umgehung von Lizenz-, Aktivierungs- oder Kopierschutzmechanismen sowie die Nutzung der Software außerhalb des lizenzierten Umfangs sind unzulässig; daraus entstehende Ansprüche Dritter treffen den Kunden.
7.5. Für die datenschutzkonforme Nutzung der Geräte und Dienste im eigenen Betrieb – insbesondere Information und Einwilligungen der fotografierten Personen, Auftragsverarbeitungsverträge mit Cloud-Anbietern und Löschkonzepte – ist der Kunde als Verantwortlicher selbst zuständig.
8. Gewährleistung und Garantie
8.1. inShot leistet Gewähr, dass die Geräte bei Gefahrübergang der vereinbarten Spezifikation entsprechen. Die Gewährleistungsfrist beträgt im Unternehmergeschäft sechs Monate ab Übergabe. Die Vermutung des § 924 ABGB wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen; die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen.
8.2. Die Geräte sind unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind spätestens binnen acht Werktagen ab Lieferung, verdeckte Mängel binnen acht Werktagen ab Entdeckung, in Textform konkret zu rügen (§ 377 UGB). Andernfalls gilt die Ware als genehmigt; Gewährleistungs-, Schadenersatz- und Irrtumsansprüche wegen des Mangels sind dann, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
8.3. Bei berechtigten Mängeln hat inShot zunächst das Recht auf Verbesserung oder Austausch binnen angemessener Frist; erst nach deren endgültigem Fehlschlagen stehen die gesetzlichen sekundären Behelfe zu. Der Kunde sendet betroffene Geräte nach Abstimmung transportsicher verpackt ein oder ermöglicht die Prüfung vor Ort; bei berechtigter Rüge trägt inShot die angemessenen Transportkosten.
8.4. Keine Gewährleistung besteht für Verschleißteile und Verbrauchsmaterial (insbesondere Druckköpfe, Farbbänder, Druckmedien, Akkus, Leuchtmittel, Schutzfolien) im Umfang gewöhnlicher Abnutzung sowie für Mängel, die auf unsachgemäße Nutzung, Transport durch den Kunden, Nichtbeachtung der Bedienungs- und Pflegehinweise, Eigenreparaturen, Fremdeingriffe, nicht freigegebene Fremdsoftware oder ungeeignete Umgebungsbedingungen (Feuchtigkeit, Hitze, Stromschwankungen) zurückzuführen sind.
8.5. Unerhebliche Abweichungen, insbesondere geringfügige Farbabweichungen von Drucken, Folierungen und Displays gegenüber Bildschirmdarstellungen oder früheren Chargen, sind kein Mangel.
8.6. Eine über die Gewährleistung hinausgehende Garantie besteht nur, wenn sie ausdrücklich in Textform erklärt wurde. Herstellergarantien Dritter (z. B. für Drucker, Kameras, Tablets) bestehen unmittelbar gegenüber dem jeweiligen Hersteller und bleiben unberührt.
9. Support, Ersatzteile und Serviceleistungen
9.1. Telefonischer und Fernwartungs-Support außerhalb der Gewährleistung sowie Reparaturen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist oder außerhalb ihres Umfangs werden nach den jeweils gültigen Sätzen von inShot, sonst nach angemessenem Aufwand verrechnet. Laufende Support- oder Wartungsverträge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
9.2. inShot bemüht sich um die Verfügbarkeit gängiger Ersatz- und Verschleißteile in angemessenem Umfang, übernimmt jedoch keine unbefristete Vorhaltepflicht, insbesondere bei Abkündigung von Komponenten durch Zulieferer. In diesem Fall dürfen gleichwertige Alternativkomponenten verbaut werden.
9.3. Bestellungen von Verbrauchsmaterial und Zubehör erfolgen zu den jeweils gültigen Preisen; Punkt 3 bis 5 gelten sinngemäß.
10. Miete von Geräten
10.1. Mietgeräte bleiben im Eigentum von inShot. Der Mietgegenstand, die Mietdauer, das Mietentgelt und der Übergabe- und Rückgabeort ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. inShot kann eine angemessene Kaution verlangen.
10.2. Der Kunde hat Mietgeräte sorgfältig und entsprechend den Bedienungshinweisen zu behandeln, sie vor Feuchtigkeit, Beschädigung und Diebstahl zu schützen und sie nur durch eingewiesene Personen bedienen zu lassen. Eine Untervermietung oder Überlassung an Dritte bedarf der Zustimmung von inShot in Textform; die entgeltliche Weitervermietung im ordentlichen Geschäftsbetrieb des Kunden (z. B. Eventagentur) gilt als zugestimmt, wenn sie im Angebot vorgesehen ist.
10.3. Der Kunde haftet für Beschädigung, Verlust, Diebstahl und übermäßige Abnutzung der Mietgeräte während der Mietdauer, auch durch seine Kunden, Gäste und Erfüllungsgehilfen, und ersetzt angemessene Reinigungs-, Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt offen. Für die Mietdauer wird der Abschluss einer geeigneten Versicherung empfohlen; inShot kann sie zur Bedingung machen.
10.4. Mängel des Mietgeräts sind bei Übergabe, spätestens vor dem ersten Einsatz, zu rügen; während der Mietdauer auftretende Störungen sind inShot unverzüglich zu melden. inShot behebt gemeldete Störungen binnen angemessener Frist oder stellt nach Verfügbarkeit ein gleichwertiges Ersatzgerät. Bei erheblicher, von inShot zu vertretender Nutzungsbeeinträchtigung mindert sich das Mietentgelt anteilig; weitergehende Ansprüche richten sich nach Punkt 13.
10.5. Verspätete Rückgabe berechtigt inShot, für jeden angefangenen Tag ein Benützungsentgelt in Höhe des anteiligen Tagesmietsatzes, mindestens jedoch des zuletzt vereinbarten Tagessatzes, sowie einen weitergehenden Verzugsschaden zu verrechnen.
10.6. Mietbuchungen für einen bestimmten Termin sind termingebundene Leistungen. Bei Abbestellung, Verschiebung oder Nichtabnahme aus der Sphäre des Kunden bleibt vom vereinbarten Mietentgelt geschuldet: ab verbindlicher Buchung bis zwei Monate vor dem Termin 50 %, danach bis 14 Tage vor dem Termin 75 %, weniger als 14 Tage vor dem Termin sowie bei Nichtabnahme 100 %. Zusätzlich sind nicht mehr kostenfrei stornierbare Fremdkosten und bereits erbrachte Sonderleistungen (z. B. Branding) voll zu ersetzen. Punkt 6.4 gilt sinngemäß.
11. Mietkauf und Finanzierung
11.1. Beim Mietkauf geht das Eigentum am Gerät erst mit vollständiger Bezahlung sämtlicher Raten samt Nebenforderungen auf den Kunden über; bis dahin gelten die Punkte 5.3 und 10.2 sinngemäß. Die Gefahr geht mit Übergabe auf den Kunden über; der Kunde hat das Gerät ab Übergabe auf eigene Kosten angemessen gegen Beschädigung, Verlust und Diebstahl zu versichern.
11.2. Gerät der Kunde mit einer Rate oder Nebenforderung trotz Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist in Verzug, tritt Terminverlust ein; inShot kann die gesamte offene Restforderung sofort fällig stellen oder vom Vertrag zurücktreten und das Gerät zurücknehmen. Bei Rücknahme werden gezahlte Raten nach Abzug eines angemessenen Benützungsentgelts, eingetretener Wertminderung und entstandener Kosten gutgeschrieben.
11.3. Erfolgt die Finanzierung über einen dritten Finanzierungs- oder Leasingpartner, gelten ergänzend dessen Vertragsbedingungen; Vertragspartner der Finanzierung ist in diesem Fall der Dritte.
12. Marken, Design und Nachbauschutz
12.1. Alle Rechte an der Marke INSHOTBOX, an Design, Konstruktion, Gehäusen, Plänen, Software-Konfigurationen und Unterlagen verbleiben bei inShot bzw. den jeweiligen Rechteinhabern.
12.2. Nachbau, Vervielfältigung, Reverse Engineering der Konstruktion sowie die Herstellung oder der Vertrieb von Nachahmungen sind unzulässig. Der Weiterverkauf originaler Geräte unter der Marke INSHOTBOX ist zulässig, solange die Geräte nicht wesentlich verändert wurden und keine Verwechslungsgefahr über die Herkunft entsteht. Eine darüber hinausgehende Nutzung der Marke (z. B. in Werbung als autorisierter Partner) bedarf der Zustimmung in Textform.
12.3. Vom Kunden beigestellte Logos, Designs und Inhalte für Branding und Drucksorten stellt der Kunde rechtefrei bei; er hält inShot hinsichtlich berechtigter Ansprüche Dritter aus deren Verwendung schad- und klaglos.
13. Haftung
13.1. inShot haftet – außer bei Personenschäden, Vorsatz und soweit gesetzlich zwingend – nur für grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden (insbesondere Ausfall von Veranstaltungen oder Vermietumsätzen des Kunden), immaterielle Schäden und Ansprüche Dritter ist ausgeschlossen.
13.2. Soweit eine Haftung dem Grunde nach besteht, ist sie bei schlicht (nicht krass) grober Fahrlässigkeit der Höhe nach mit dem Netto-Entgelt des schadensursächlichen Auftrags begrenzt. Keine betragliche Begrenzung gilt für Vorsatz, krass grobe Fahrlässigkeit, Personenschäden und zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
13.3. Für Datenverlust auf Geräten, Speichermedien und in Clouddiensten haftet inShot nur, soweit inShot ihn grob schuldhaft verursacht hat; der Kunde ist für regelmäßige Sicherungen selbst verantwortlich. Für Ausfälle, Änderungen oder Sperren von Drittsoftware, Plattformen und Diensten gilt Punkt 7.3.
13.4. Regressforderungen im Sinn des § 12 PHG sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von inShot verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde.
14. Datenschutz und Vertraulichkeit
14.1. inShot verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden zur Vertragsanbahnung, Vertragserfüllung, Abrechnung, Rechtsdurchsetzung und Erfüllung gesetzlicher Pflichten nach Maßgabe der Datenschutzerklärung auf inshotbox.at. Werbliche Kommunikation erfolgt nur auf gesetzlicher Grundlage oder mit gesonderter, widerruflicher Einwilligung.
14.2. Beide Parteien behandeln nicht offenkundige geschäftliche und technische Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich. inShot darf den Kunden nach erster öffentlicher Verwendung als Referenz nennen, sofern der Kunde dem nicht in Textform widerspricht.
15. Schlussbestimmungen
15.1. Erfüllungsort ist der Sitz von inShot in Amstetten. Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG).
15.2. Für alle Streitigkeiten wird die ausschließliche Zuständigkeit des für den Sitz von inShot sachlich zuständigen Gerichts vereinbart; inShot ist zusätzlich berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.
15.3. Die Vertragssprache ist Deutsch. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform, soweit keine individuell ausgehandelte Vereinbarung vorgeht. Kulanz im Einzelfall begründet keine Bindung für andere Fälle.
